Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVB)
der Firma KHI Kunstharz Imprägnierung GmbH & Co. KG
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote durch uns erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit dem Besteller über die von uns angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließen. Sie geltend auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Besteller, selbst wenn sie mit uns nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
2. Geschäftsbedingungen des Bestellers oder Dritten finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das die Geschäftsbedingungen des Bestellers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen."
3. Unsere AVB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise gelten für den von uns angebotenen bzw. bestätigten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
Bei einzelnen Aufträgen unter € 25,-- berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von € 25,--.
2. Soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, gelten im Geschäftsbereich Kunstharzimprägnierung die Preise nur für ein einmaliges Imprägnieren von Teilen, die vom Besteller ölfrei, trocken und frei von sämtlichen Rückständen angeliefert werden, sodass ein Waschen der Teile vor der Imprägnierung nicht erforderlich ist. Anderenfalls hat der Besteller die daraus resultierenden Mehrkosten nach den bei uns hierfür allgemein geltenden Preisen zusätzlich zu erstatten.
Dies gilt auch dann, wenn ein einmaliger Imprägniervorgang nicht zu der vom Besteller gewünschten Dichtigkeit führt, und deshalb weitere Imprägniervorgänge erforderlich werden.
3. Der jeweils genannte oder angeführte Preis ist stets der Nettopreis, zu dem die jeweilige gesetzlich gültige Mehrwertsteuer noch hinzu tritt.
4. Die Preise verstehen sich mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verladung und Verpackung, sowie bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
5. Zahlungen haben, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu erfolgen.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Vor Bezahlung alter, bereits fälliger Rechnungen aus früheren Lieferungen wird auf neue Rechnungen kein Skonto-Abzug gewährt.
6. Sofern der Gegenanspruch des Bestellers nicht auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht, ist die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung gefährdet wird, auch wenn dies nicht vereinbart war, oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 3 Leistungsbeschreibung, Prüfungen und Teillieferungen
1. Alle Spezifikationen, Merkmale und besondere Anforderungen an die von uns zu erbringenden Lieferungen und Leistungen sind nur Leistungsbeschreibungen und keine Garantien oder keine zugesicherten Eigenschaften
oder Beschaffenheitsvereinbarungen im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB, sofern etwas anderes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
2. Wünscht der Besteller, dass Prüfungen sowie Untersuchungen von uns durchgeführt werden, so sind Art und Umfang dieser Maßnahmen bereits bei Vertragsschluss besonders zu vereinbaren. Sofern solche Vereinbarungen erst später erfolgen, gehen die daraus resultierenden Mehrkosten zu Lasten des Bestellers.
3. Teillieferungen sind zulässig, sofern dem nicht ein erkennbares Interesses des Bestellers entgegensteht.
4. Zu imprägnierende Bauteile muss der Besteller uns ölfrei und trocken sowie frei von sämtlichen Rückständen anliefern.
§ 4 Lieferzeit, Haftung bei Verzögerungen
1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin ausdrücklich zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten bzw. ab Bereitstellung durch uns.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, auch aus vorausgegangenen Geschäftsabschlüssen, voraus.
3. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers - vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
4. Um uns in Verzug zu setzen, bedarf es grundsätzlich einer erfolglosen schriftlichen Mahnung des Bestellers. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
Im Übrigen haften wir im Falle des Verzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwerts, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwerts. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben ihm jedoch vorbehalten.
5. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige BelieferungdurchLieferanten)verursachtwordensind,diewir nichtzuvertretenhaben.SofernsolcheEreignisseuns dieLieferungoderLeistungwesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten.
7. Eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfrist tritt auch dann ein, wenn das Material und/oder die Angaben des Bestellers hierzu nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen haben, unvollständig waren, uns nicht rechtzeitig übermittelt wurden, oder wenn der Besteller nachträglich Änderungen verlangt.
§ 5 Lieferung, Versand, Verpackung, Gefahrübergang und Abnahme
1. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, hat die Lieferung frei Haus und ab Werk Neckarsulm / Erlenbach zu erfolgen.
2. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Die Versandart und die Verpackung unterstehen unserem pflichtgemäßen Ermessen.
3. Die Sendung wird von uns nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
4. Die Preis- und Leistungsgefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand von uns dem Besteller zur Verfügung gestellt wird, spätestens aber mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist).
Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Preis- und Leistungsgefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem wir versandbereit sind und dies dem Besteller angezeigt haben.
§ 6 Mängelhaftung
1. Handelsübliche Abweichungen von der Beschaffenheit sowie den Maßen und Mengen oder auch eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit geben keinen Grund für Mängelrügen ab.
2. Im Geschäftsbereich Metallbearbeitung haben wir sowohl beim Wareneingang als auch nach Erbringung unserer Leistung beim Warenausgang nur eine Sichtkontrolle auf Zahl, Art und Maß der von uns zu bearbeitenden Teile vorzunehmen. Insoweit wird § 377 HGB abgedungen.
Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, erfolgt bei der Wareneingangsprüfung keine 100 %-ige Stückzahlkontrolle, sondern lediglich eine Kontrolle der Gebindezahl im Hinblick auf Plausibilität.
3. Im Geschäftsbereich Kunstharzimprägnierung haften wir nicht für die Dichtigkeit der von uns imprägnierten Teile, weshalb wir weder eine Wareneingangskontrolle vorzunehmen haben, ob die vom Besteller angelieferten Teile aufgrund ihrer Beschaffenheit und vorhandenen Lunker/Porositäten für unsere Kunstharzimprägnierung geeignet sind, noch eine Warenausgangsprüfung durchzuführen haben, ob die von uns imprägnierten Teile die vom Besteller gewünschte Dichtigkeit aufweisen.
Deshalb liegt kein von uns zu vertretender Mangel vor, wenn die vom Besteller gewünschte Dichtigkeit nach dem erstmaligen Imprägniervorgang noch nicht erreicht ist, und überhaupt nicht erreicht werden kann oder wenn es hierzu weiterer Imprägniervorgänge bedarf, es sei denn, dass der von uns vorgenommene Bearbeitungsvorgang und/oder die Qualität der hierbei verwendeten Harze fehlerhaft waren.
4. Für die Eignung unserer Lieferungen und Leistungen zu bestimmten Verwendungszwecken des Bestellers haften wir nur, wenn wir diese Eignung ausdrücklich schriftlich zugesichert haben.
Aber auch in diesem Fall ist unsere Haftung ausgeschlossen, wenn die Angaben des Bestellers zur Beschaffenheit des Materials und/oder deren Eignung zum Verwendungszweck nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen haben, oder der Besteller uns von ihm vorgenommene Änderungen bei dem uns von ihm zur Verfügung gestellten Material oder bei der Verwendung unserer Lieferungen und Leistungen nicht so rechtzeitig mitteilt, dass wir diesen Änderungen im erforderlichen Umfang Rechnung tragen können.
5. Die von uns gelieferten Gegenstände und Leistungen sind vom Besteller gemäß § 377 HGB unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen.
Sie gelten als genehmigt, wenn uns nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen zehn Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, unter spezifizierter Angabe des Mangelsschriftlich, per Telefax oder E-Mail zugegangen ist.
6. Uns steht das Recht zur Besichtigung, Prüfung und Vornahme von Versuchen an den beanstandeten Liefergegenständen und Leistungen zu.
Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand vom Besteller frachtfrei an uns zurückzusenden.
Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
7. Bei Sachmängeln der von uns gelieferten Gegenstände bzw. mangelhafter Bearbeitung der vom Besteller beigestellten Teile sind wir nach unserer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens oder der objektiven Unmöglichkeit bzw. der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung, deren Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis bzw. die Vergütung angemessen mindern.
Unsere Gewährleistung beschränkt sich auf die unserem Standard entsprechende, ordnungsgemäße Ausführung der durch den Besteller in Auftrag gegebenen Imprägnierungsarbeiten an den angelieferten Gegenständen.
Soweit unsere mangelhafte Leistung auf einer Pflichtverletzung von uns beruht und wir deshalb zum Schadensersatz verpflichtet sind, beschränkt sich unsere Haftung auf den Wert des dadurch unbrauchbar gewordenen, vom Kunden beigestellten Teils.
8. Unsere Gewährleistungsverpflichtung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
9. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme bzw. unberechtigten Abnahmeverweigerung durch den Besteller.
§ 7 Haftungsbegrenzung
1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind alle weitergehenden Ersatzansprüche des Bestellers gegen uns und auch unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Arbeitnehmer, (freiberuflichen) Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Liefergegenständen und Leistungen selbst entstanden sind.
2. Die in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen enthaltenen Haftungsbegrenzungen und –ausschlüsse gelten nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, oder infolge einer übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes eine Haftung unsererseits zwingend vorgeschrieben ist.
Das gleiche gilt im Falle einer Pflichtverletzung unsererseits, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, wobei die Haftung jedoch auf den Ersatz der typischen, voraussehbaren Schäden beschränkt ist.
§ 8 Umfassender Eigentumsvorbehalt
1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung unserer sämtlichen bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus der zwischen uns und dem Besteller bestehenden Geschäftsverbindung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
2. Die von uns an den Besteller gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
3. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für uns.
4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung in unserem Namen und für uns als Hersteller erfolgt und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen
Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwerben. Für den Fall, dass bei uns kein solcher Eigentumserwerb eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller, soweit die Hauptsache ihm gehört, uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Bestellers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenem Namen für unsere Rechnung einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Besteller sie unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet uns hierfür der Besteller.
8. Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.
9. Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 9 Werkzeuge und Schutzrechte
1. Durch die Vergütung von Kosten/Kostenteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge. Diese verbleiben vielmehr in jedem Fall unser Eigentum, unbeschadet etwaiger Schutzrechte/Musterschutzansprüche des Bestellers.
2. Der Besteller steht dafür ein, dass der von ihm beauftragte Liefergegenstand, seine Ausführung und etwaige Aufdrucke frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist.
Von den Ansprüchen Dritter aus eventueller Verletzung solcher gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte stellt uns der Besteller frei.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Entwürfen und Gestaltungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung."
§ 10 Erfüllungsort, Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis und im Zusammenhang damit ist unser Geschäftssitz.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, das UN-Kaufrecht (CISG) jedoch ausgenommen.
3. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Firmensitz zu verklagen.
4. Soweit der jeweilige Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen
des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
(AVB Ende)