Kunstharz Imprägnierung

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

der Firma KHI Kunstharz Imprägnierung GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.

2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 4 BGB.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
1. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit Zugang an, sind wir zum jederzeitigen Widerruf der Bestellung berechtigt.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden. Nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheimzuhalten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von § 9 Abs. (4).

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung “frei Haus”, einschließlich Verpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten.

3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben.

Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

4. Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Die Zahlungsfrist beginnt mit Rechnungseingangsdatum bei uns, aber nicht vor Eingang der Ware oder Erbringung der Leistung bei uns.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

6. Forderungen des Lieferanten können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung, die wir nicht unbillig verweigern dürfen, an Dritte abgetreten werden.

§ 4 Lieferzeit
1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Maßgebend für die Einhaltung ist der Eingang der Ware bei uns.

2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

3. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche uneingeschränkt und in voller Höhe zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, uns nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

§ 5 Beschaffenheit - Gefahrenübergang – Dokumente
1. Der Lieferant hat sicherzustellen, dass in seinen Fertigungsprozessen, bei seinen Produkten, Lieferungen und Leistungen die gesetzlichen sowie behördlichen umweltschutzrelevanten und sicherheitstechnischen Auflagen für Gefahrstoffe eingehalten werden.

2. Hinsichtlich aller für die Beschaffenheit der von uns bestellten Lieferungen und Leistungen maßgeblichen Merkmale, Leistungsdaten sowie besonderen Anforderungen übernimmt der Lieferant eine verschuldensunabhängige Garantie für die entsprechende Beschaffenheit seiner Lieferungen und Leistungen im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB.

3. Sofern von uns gemäß Bestellung Qualitätsnachweise verlangt werden, so sind diese wesentlicher Bestandteil der Lieferungen und Leistungen, sodass diese erst dann vollständig erbracht sind, wenn auch die Qualitätsnachweise bei uns vorliegen.

4. Die Lieferungen und Leistungen haben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

5. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung
1. Der Lieferant verpflichtet sich, im Zuge der Qualitätssicherung eine genaue und umfassende Warenausgangskontrolle vorzunehmen. Eine Wareneingangskontrolle bei uns findet nur als Sichtkontrolle hinsichtlich Art und Zahl der Waren anhand des Lieferscheins und auf etwaige Transportschäden statt. Der Lieferant verzichtet auf die Einhaltung einer weitergehenden Wareneingangskontrolle bei uns. § 377 HGB wird abbedungen. Etwaige festgestellte Mängel sind von uns gegenüber dem Lieferanten innerhalb einer Frist von 2 Wochen zu rügen.

2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns uneingeschränkt und jeweils in voller Höhe zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache oder die Erbringung einer nunmehr mangelfreien Leistung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
3. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

4. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit keine längeren gesetzlichen Fristen gelten oder ausdrücklich vereinbart sind.

5. Zur Überprüfung der Qualitätssicherung und vereinbarten Beschaffenheit seiner Lieferungen und Leistungen hat der Lieferant uns oder unseren Kunden jederzeit nach rechzeitiger vorheriger Ankündigung einen Werksbesuch oder ein Audit zu ermöglichen.´

§ 7 Schadensersatzhaftung – Freistellung – Haftpflicht-versicherungsschutz
1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden oder sonstigen aus seinen Lieferungen und Leistungen resultierenden Schaden Dritter verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinn von Abs. (1) ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion oder sonstigen Schadensbeseitigungsmaßnahme ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Maßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben unsere sonstigen gesetzlichen Ansprüche.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Haftpflicht-Versicherung, auch für Produkthaftungsschäden, mit einer angemessenen Deckungssumme für Personenschäden/Sachschäden zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte
1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

2. Werden wir von einem Dritten deswegen dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung
1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor.

Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

3. An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

5. Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 20% übersteigen, sind wir auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 10 Sonstiges
1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Jedoch ist die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen.

2. Sofern der Lieferant Kaufmann ist, ist unser Sitz sowohl Erfüllungsort und Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

3. Sollten Teile dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Geltung der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, eine Regelung zu treffen, die der unwirksamen Regelung möglichst weitgehend in gesetzeskonformer Weise wirtschaftlich entspricht.


(Ende AEB)